Dolmetscher für schwerhörige Patienten
Laut Sozialgesetz haben alle hörbehinderten Patienten in Deutschland bei einem Arzt- bzw. Krankenhausbesuch Anspruch auf einen Gebärdensprachdolmetscher. Leistungsträger, d.h. Krankenkassen und Versicherungen, sind laut § 17 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches I „dazu verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen.“
Schwerhörige Patienten erleben häufig Verständigungsschwierigkeiten wenn sie beim Arzt sind. Missverständnisse kommen häufig vor, wenn der schwerhörige Patient Teile der Unterhaltung oder Anweisungen nicht versteht. Studien haben gezeigt, dass sich hörbehinderte Patienten häufig schwer tun, noch einmal nachzufragen, wenn sie eine Diagnose oder Anweisung nicht verstanden haben. Das kann zu ernsten Konsequenzen führen. Dieses Problem kann mit Hilfe eines Gebärdensprachdolmetschers gemildert werden.
Die Verständigung zwischen Arzt und Patient ist wichtig. Verläuft das Gespräch holprig und unklar, sollte der Patient von seinem Recht auf Hilfe durch einen Dolmetscher Gebrauch machen.
Laut Gesetz benötigen hörgeschädigte Patienten keinen Nachweis über die Schwere ihres Hörverlustes. „Es empfiehlt sich aber, vor der Inanspruchnahme eines Gebärdensprachdolmetschers, die Krankenkasse zu informieren“, so Angela Kirschke vom Deutschen Gehörlosenbund.
Einen geeigneten Dolmetscher in Ihrer Nähe vermittelt bundesweit eine zuständige Vermittlungszentrale. Eine Übersicht über die regionalen Dolmetscherdienste finden Sie im Internet unter: www.bgsd.de
Quelle: www.visuelles-denken.de; www.gehoerlosen-bund.de